Sonderwidmungen; Flächenwidmung „Sondergebiet – Strommeisterei und Flussbauhof“
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 19
- Rechtsprechung, 109 Wörter
- Seiten 108 -109
- https://doi.org/10.33196/bbl201603010802
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Bei einem Flussbauhof im Sinn der Flächenwidmung „Sondergebiet – Strommeisterei und Flussbauhof“ handelt es sich um eine Einrichtung der öffentlichen Hand, die den Zweck hat, den sich aus dem WRG oder anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen zur Erhaltung bzw Verwaltung der öffentlichen Gewässer nachkommen zu können.
Zuständig zur Besorgung dieser Aufgaben ist im Land Oberösterreich die Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft des Amtes der oö LReg und ihre nachgeordneten Dienststellen.
Ein privates Unternehmen ist – auch wenn es die Bezeichnung „Flussbauhof“ im Firmennamen führt und den Geschäftszweig „Betrieb eines Flussbauhofes“ im Firmenbuch eingetragen hat – kein „Flussbauhof“ im Sinn der Flächenwidmung „Sondergebiet – Strommeisterei und Flussbauhof“.
- BBL-Slg 2016/95
- Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG
- Sonderwidmungen
- Flächenwidmung „Sondergebiet – Strommeisterei und Flussbauhof“
- LVwG OÖ, 08.02.2016, LVwG-150617
- § 23 Abs 6 oö ROG
- § 30 oö BauO
- Baurecht
- § 23 Abs 4 oö ROG
- VO des BMinLF BGBl 280/1969
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