


Sorgfaltspflichten des Hotelbetreibers iZm Wasser-, Gas- und Elektroinstallationen; Pflicht zum Abschluss eines Wartungsvertrages?
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZRBBand 2014
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 3678 Wörter, Seiten 78-83
20,00 €
inkl MwSt




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Die aus dem Beherbergungsvertrag resultierenden Schutz- und Sorgfaltspflichten umfassen die nach dem jeweiligen Stand der Technik zumutbare Ausschaltung aller Gefahrenquellen.
Der Gastwirt bzw Hotelier hat insbesondere auch die im Beherbergungsbetrieb vorhandenen Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen regelmäßig überprüfen und dem Ergebnis dieser Kontrolle entsprechend einwandfrei instandsetzen zu lassen.
Wenn der Hotelbetreiber nicht selbst über das für die Überprüfung der im Beherbergungsbetrieb vorhandenen Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen erforderliche Fachwissen verfügt, hat er einen Fachmann mit der regelmäßigen Überprüfung der Anlagen zu beauftragen. Wird diese Pflicht verletzt, haftet der Hotelbetreiber.
Wenn ein Fachmann beauftragt wird, kann dieser gegenüber dem Gast auch als selbständiger Unternehmer Erfüllungsgehilfe des Hotelbetreibers sein. Aufgrund eines üblichen Beherbergungsvertrages ist der Hotelbetreiber für die Erfüllung der Schutz- und Sorgfaltspflichten verantwortlich, wenn diese Pflichten ausgelagert werden, gelten die Beauftragten als Erfüllungsgehilfe.
-
- Seeber, Thomas
-
- Verbesserungsarbeiten
- Gesundheitsschädigung
- ZRB 2014, 78
- Legionellen
- Schutz- und Sorgfaltspflichten
- OGH, 29.08.2013, 8 Ob 106/12i
- § 1298 ABGB
- Hotel
- Erfüllungsgehilfe
- Instandsetzung
- § 1313a ABGB
- § 1299 ABGB
- Pflichten
- Baurecht
- gefahrlose Benutzung
- Fachmann
- Beherbergungsvertrag
Die aus dem Beherbergungsvertrag resultierenden Schutz- und Sorgfaltspflichten umfassen die nach dem jeweiligen Stand der Technik zumutbare Ausschaltung aller Gefahrenquellen.
Der Gastwirt bzw Hotelier hat insbesondere auch die im Beherbergungsbetrieb vorhandenen Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen regelmäßig überprüfen und dem Ergebnis dieser Kontrolle entsprechend einwandfrei instandsetzen zu lassen.
Wenn der Hotelbetreiber nicht selbst über das für die Überprüfung der im Beherbergungsbetrieb vorhandenen Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen erforderliche Fachwissen verfügt, hat er einen Fachmann mit der regelmäßigen Überprüfung der Anlagen zu beauftragen. Wird diese Pflicht verletzt, haftet der Hotelbetreiber.
Wenn ein Fachmann beauftragt wird, kann dieser gegenüber dem Gast auch als selbständiger Unternehmer Erfüllungsgehilfe des Hotelbetreibers sein. Aufgrund eines üblichen Beherbergungsvertrages ist der Hotelbetreiber für die Erfüllung der Schutz- und Sorgfaltspflichten verantwortlich, wenn diese Pflichten ausgelagert werden, gelten die Beauftragten als Erfüllungsgehilfe.
- Seeber, Thomas
- Verbesserungsarbeiten
- Gesundheitsschädigung
- ZRB 2014, 78
- Legionellen
- Schutz- und Sorgfaltspflichten
- OGH, 29.08.2013, 8 Ob 106/12i
- § 1298 ABGB
- Hotel
- Erfüllungsgehilfe
- Instandsetzung
- § 1313a ABGB
- § 1299 ABGB
- Pflichten
- Baurecht
- gefahrlose Benutzung
- Fachmann
- Beherbergungsvertrag