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wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, Juli 2013, Band 26

Sorgfaltspflichten des Insolvenzverwalters bei der Räumung der vom Schuldner gemieteten Räumlichkeiten

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Eine physische Mitwirkung des Insolvenzverwalters an der Räumung der vom Schuldner gemieteten Räumlichkeiten kann nicht verlangt werden. Typischerweise beauftragt der Insolvenzverwalter dritte Personen mit einer Räumung. Auch wenn der Insolvenzverwalter hier organisatorische und informationelle Vorkehrungen treffen muss, muss er nicht damit rechnen, dass der mit der Räumung Beauftragte, der überdies mit den Verhältnissen des Schuldners vertraut war, mit hoher Wahrscheinlichkeit unselbständige Bestandteile des Gebäudes „miträumt“.

  • § 80 IO
  • § 81 IO
  • OGH, 23.01.2013, 3 Ob 221/12i, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • OLG Wien, 11 R 67/12x
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1299 ABGB
  • LGZ Wien, 56 Cg 91/11f
  • WOBL-Slg 2013/81

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