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Sorgfaltspflichten des Insolvenzverwalters bei der Räumung der vom Schuldner gemieteten Räumlichkeiten
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 26
- Rechtsprechung, 824 Wörter
- Seiten 222-222
- https://doi.org/10.33196/wobl201307022201
30,00 €
inkl MwStEine physische Mitwirkung des Insolvenzverwalters an der Räumung der vom Schuldner gemieteten Räumlichkeiten kann nicht verlangt werden. Typischerweise beauftragt der Insolvenzverwalter dritte Personen mit einer Räumung. Auch wenn der Insolvenzverwalter hier organisatorische und informationelle Vorkehrungen treffen muss, muss er nicht damit rechnen, dass der mit der Räumung Beauftragte, der überdies mit den Verhältnissen des Schuldners vertraut war, mit hoher Wahrscheinlichkeit unselbständige Bestandteile des Gebäudes „miträumt“.
- § 80 IO
- § 81 IO
- OGH, 23.01.2013, 3 Ob 221/12i, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- OLG Wien, 11 R 67/12x
- Miet- und Wohnrecht
- § 1299 ABGB
- LGZ Wien, 56 Cg 91/11f
- WOBL-Slg 2013/81
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