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Sozialpädagogische Wohngemeinschaft als Erziehungsanstalt

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Die Begriffe „Lehr- und Erziehungskräfte“ sowie „Unterrichts- und Erziehungsanstalten“ in § 1 Abs 2 Z 6 AZG sind alternativ, also im Sinne von „Lehrkräfte oder

Erziehungskräfte“ sowie „Unterrichtsanstalten oder Erziehungsanstalten“ auszulegen.

Eine sozialpädagogische Wohngemeinschaft, die die Pflege und Erziehung von Minderjährigen zur Gänze erbringt, ist eine Erziehungsanstalt iSd AZG. Die dort tätigen Betreuungspersonen sind als Erziehungskräfte vom AZG ausgenommen.

  • § 1 Abs 2 Z 4 ARG
  • OGH, 29.10.2014, 9 ObA 91/14v
  • OLG Graz, 27.05.2014, 7 Ra 8/14x-17
  • § 1 Abs 2 Z 6 AZG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2015/72
  • LG Leoben, 03.10.2013, 21 Cga 147/12p-13

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