Sozialrecht: Regelung eines MS, nach der die Gewährung einer Wohnbeihilfe an langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige daran geknüpft ist, dass diese auf eine durch diese Regelung bestimmte Weise den Nachweis erb...
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 35
- Rechtsprechung, 4438 Wörter
- Seiten 449 -454
- https://doi.org/10.33196/wbl202108044901
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1. Art 11 Abs 1 lit d der RL 2003/109/EG ist dahin auszulegen, dass er selbst dann, wenn von der Ausnahme nach Art 11 Abs 4 dieser RL Gebrauch gemacht worden ist, einer Regelung eines MS, nach der die Gewährung einer Wohnbeihilfe an langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige daran geknüpft ist, dass diese auf eine durch diese Regelung bestimmte Weise den Nachweis erbringen, dass sie über grundlegende Kenntnisse der Sprache dieses MS verfügen, entgegensteht, sofern diese Wohnbeihilfe eine „Kernleistung“ iS der letztgenannten Bestimmung darstellt, was das vorlegende Gericht zu beurteilen hat.
2. Eine Regelung eines MS, die unterschiedslos für alle Drittstaatsangehörigen gilt und nach der die Gewährung einer Wohnbeihilfe an langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige daran geknüpft ist, dass diese auf eine durch diese Regelung bestimmte Weise den Nachweis erbringen, dass sie über grundlegende Kenntnisse der Sprache dieses MS verfügen, fällt nicht in den Anwendungsbereich der RL 2000/43/EG.
3. Wenn von der Ausnahme nach Art 11 Abs 4 der RL 2003/109 Gebrauch gemacht worden ist, ist Art 21 der Charta der Grundrechte der EU auf eine Regelung eines MS, nach der die Gewährung einer Wohnbeihilfe an langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige daran geknüpft ist, dass diese auf eine durch diese Regelung bestimmte Weise den Nachweis erbringen, dass sie über grundlegende Kenntnisse der Sprache dieses MS verfügen, nicht anwendbar, sofern diese Wohnbeihilfe keine „Kernleistung“ iS von Art 11 Abs 4 der RL 2003/109 darstellt. Sollte diese Wohnbeihilfe eine solche Kernleistung darstellen, stünde Art 21 der Charta der Grundrechte, insoweit als er jede Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft verbietet, einer solchen Regelung nicht entgegen.
- Art 11 der RL 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
- WBl-Slg 2021/131
- Art 2 der RL 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 21 der Charta der Grundrechte der EU
- EuGH, 10.06.2021, Rs C-94/20, Land Oberösterreich/KV; Landesgericht Linz [Österreich]
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