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Heft 10, Oktober 2022, Band 36
Sozialrecht: Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Altersrente – Berechnung – Berücksichtigung von in anderen MS zurückgelegten Kindererziehungszeiten (Österreich)
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 36
- Rechtsprechung, 4814 Wörter
- Seiten 567-572
- https://doi.org/10.33196/wbl202210056701
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inkl MwStArt 44 Abs 2 der VO (EG) Nr 987/2009 ist dahin auszulegen, dass, wenn die betreffende Person die in dieser Bestimmung aufgestellte Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für die Berücksichtigung von in anderen MS zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer Altersrente durch den zur Zahlung dieser Rente verpflichteten MS nicht erfüllt, dieser MS nach Art 21 AEUV verpflichtet ist, diese Zeiträume zu berücksichtigen, sofern diese Person ausschließlich in diesem MS gearbeitet und Beiträge entrichtet hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen MS, in dem sie diese Zeiten zurückgelegt hat.
- EuGH, 07.07.2022, Rs C-576/20, CC/Pensionsversicherungsanstalt; OGH [Österreich]
- Art 44 Abs 2 der VO (EG) Nr 987/2009 des EP und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
- Art 21 AEUV
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2022/164
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