



Sozialrecht: Zur Unionsrechtswidrigkeit unterschiedlicher Sozialleistungen für Österreicher und Flüchtlinge mit befristetem Aufenthaltsrecht in einem MS
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 33
- Rechtsprechung, 2167 Wörter
- Seiten 37 -39
- https://doi.org/10.33196/wbl201901003701
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1. Art 29 der RL 2011/95/EU ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die vorsieht, dass Flüchtlinge, denen in einem MS ein befristetes Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde, geringere Sozialhilfeleistungen erhalten als die Staatsangehörigen dieses MS und als Flüchtlinge, denen dort ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde.
2. Ein Flüchtling kann sich vor den nationalen Gerichten auf die Unvereinbarkeit einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit Art 29 Abs 1 der RL 2011/95 berufen, um die Beseitigung der in dieser Regelung enthaltenen Beschränkung seiner Rechte zu erreichen.
- Art 29 der RL 2011/95/EU des EP und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für
- WBl-Slg 2019/4
- EuGH, 21.11.2018, Rs C-713/17, (Ahmad Shah Ayubi/Bezirkshauptmannschaft Linz-Land; Landesverwaltungsgericht Oberösterreich [Österreich])
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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