


Sozialwidrige Kündigung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 39
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1511 Wörter, Seiten 107-108
30,00 €
inkl MwSt




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Als leitende Angestellte sind nur solche Arbeitnehmer vom Kündigungsschutz des § 105 ArbVG ausgenommen, die durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten können. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer der bestverdienende Mitarbeiter ist und die Entscheidungsgrundlagen für Investitionen zu ermitteln und zu bewerten hat, begründet nicht die Eigenschaft leitender Angestellter.
Die soziale Gestaltungspflicht verpflichtet den Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitnehmer freie Arbeitsplätze innerhalb des Unternehmens konkret anzubieten, die der bisherigen Berufspraxis des Arbeitnehmers entsprechen, auch wenn diese Positionen geringer vergütet sind.
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- OGH, 05.12.2024, 8 ObA 46/24h
- OLG Graz, 11.07.2024, 7 Ra 5/24w-72
- WBl-Slg 2025/26
- § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG
- § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
Als leitende Angestellte sind nur solche Arbeitnehmer vom Kündigungsschutz des § 105 ArbVG ausgenommen, die durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten können. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer der bestverdienende Mitarbeiter ist und die Entscheidungsgrundlagen für Investitionen zu ermitteln und zu bewerten hat, begründet nicht die Eigenschaft leitender Angestellter.
Die soziale Gestaltungspflicht verpflichtet den Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitnehmer freie Arbeitsplätze innerhalb des Unternehmens konkret anzubieten, die der bisherigen Berufspraxis des Arbeitnehmers entsprechen, auch wenn diese Positionen geringer vergütet sind.
- OGH, 05.12.2024, 8 ObA 46/24h
- OLG Graz, 11.07.2024, 7 Ra 5/24w-72
- WBl-Slg 2025/26
- § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG
- § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht