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Zeitschrift für Beihilfenrecht

Heft 3, September 2020, Band 12

Kornbeck , Jacob

Spanische Fußballclubs und die „besonderen Merkmale“ des Sports: Steuervorteile, Immobilientausch und Bürgschaften als indirekte Beihilfe (Teil 1)

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In sechs Urteilen aus den Jahren 2019-20 hob das EuG Kommissionsbeschlüsse zu sieben spanischen Fußballclubs auf, durch die nationale, regionale und kommunale Maßnahmen durch Steuervorteile (Az 2016/2391, SA.29769), Immobilientausch (Az 2016/2393, SA.33754) bzw Bürgschaften (Az 2017/365, SA.36387) als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen eingestuft worden waren. Vorliegend wird untersucht, unwiefern das EuG dabei die „besonderen Merkmale“ des Sports (Art 165 AEUV) zur Geltung hat kommen lassen. Dafür wird auf die Geschichte der von Sportverbänden vor und nach Lissabon geforderten „Spezifizität“ eingegangen und analytische Operationalisierung vorgenommen. Das Thema „Steuervorteile“ betrifft vier Fußballclubs (Real Madrid, FC Barcelona, Athletic Bilbao, Atletico Osasuna). Gegenstand des Falls „FC Barcelona“ (U. 26.02.19) (Rs T-865/16) war die Einräumung eines niederen Steuersatzes für nichtwirtschaftliche Vereine mit Gemeinnützigkeitsstatus; der Beschluss wurde aufgehoben. Der Fall „Athletic Bilbao“ (U. 26.02.19) (Rs T-679/16) betrifft einen ähnlichen Sachverhalt, wobei jedoch der Club unterlag. Das Thema „Immobilientausch“ betrifft einen Club. Im Fall „Real Madrid“ (U. 22.05.2019) (Rs T-791/16) wurde der Komm.-Beschl. zu einer von den madrilenischen Kommunalbehörden dem Real Madrid CF gewährten Landübertragung (übermäßige Ausgleichszahlung) aufgehoben. Das Thema „Bürgschaften“ betrifft drei Clubs, die alle in der valenzianischen Region beheimatet sind (Valencia CF, Hércules CF, Elche CF). In jedem Fall hatte eine Bürgschaft des öffentlichen Instituto Valenciano de Finanzas (IVF) der valenzianischen Region dazu gedient, die Stiftungen der jeweiligen Clubs zum Ankauf von Aktien der eigenen Clubs zu befähigen, um den Eigenanteil aufzustocken. In den Fällen „Hércules FC“ (U. 20.03.2019) (Rs T-766/16), „Valencia CF“ (U. 12.03.2020) (Rs T 732/16) bzw „Elche CF“ (U. 12.03.2020) (Rs T-901/16) wurde der entsprechende Komm.-Beschl. aufgehoben. Bei Fertigstellung des Manuskripts (Mitte August 2020) waren vor dem EuGH die Verfahren „Kommission/FC Barcelona“ (C-362/19 P) bzw „Kommission/Valencia CF“ anhängig (Rs C-211/20 P). Sofern Beschlüsse aufgehoben wurden, bestätigte das EuG damit die für die Überprüfung staatlicher Beihilfen nach Art 107 AEUV geltenden Grundsätze, zumal die Tatbestandsmerkmale (Gewährung aus staatlichen Mitteln, Begünstigung, Selektivität, Wettbewerbsverfälschung, Handelsbeeinträchtigung) kumulativ zu erfüllen sind. Kein einziger Beschluss wurde aufgrund materieller Fehler aufhoben, weshalb die Urteile in der Literatur (anders als auf manchen Blogs) eher als Chance zur Verbesserung denn als Niederlage ausgelegt wurden, zumal sie für die beihilferechtliche Praxis wichtige Lehren bereithalten (zB zu Beweislast und Beweismaß). Eine ausschlaggebende Berücksichtigung der „besonderen Merkmale“ bzw der „Spezifizität“ liess sich jedoch weder unmittelbar (formell), noch mittelbar (materiell) feststellen. Dies ist umso beachtlicher, als die spanische Regierung in ihren Plädoyers die Besonderheiten des Sektors betont und deren „besonderen Schutz“ nach Art 165 AEUV eingefordert hatte. Dagegen hat das EuG lediglich die objektiven Verhältnisse der vorliegenden Fälle zu Geltung kommen lassen, weshalb bei Beihilfen an Proficlubs mit hohem Umsatz von einer Anwendung der üblichen Prüfungssmaßstäbe (vgl Kornbeck, BRZ (2019) 155, (2020) 3) auszugehen ist.

  • Kornbeck , Jacob
  • Art 107 AEUV
  • Sport-Aktiengesellschaften
  • § 263 AEUV
  • Beweislast
  • „R&R“-Leitlinien (ABl 2004, C 244, S 2-17)
  • Bürgschaftsmitteilung (ABl 2008, C 155, S 10)
  • Steuervorteile
  • Art 41 GRCh
  • § 108 AEUV
  • Einschätzungs- und Entscheidungsprärogativ der Kommission
  • Beweismaß
  • Art 49 AEUV
  • § 197 AEUV
  • Bürgschaften
  • § 296 AEUV
  • „R&R“-Leitlinien (Rescue & Recovery)
  • steuerlicher Wertansatz
  • Sportinfrastrukturen
  • BRZ 2020, 131
  • Beihilfebegriff
  • Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung
  • Grundstücksbewertung
  • MEOP-Test
  • Sportvereine
  • Gesetzgebung
  • Art 76 VerfahrensO EuG
  • Besonderes Verwaltungsrecht
  • Unternehmen in Schwierigkeiten
  • Verwaltungsverfahren
  • Bürgschaftsmitteilung
  • Vergaberecht
  • Mitteilung zu Referenz- und Abzinsungssätzen (ABl 2008, C 14, S 6)
  • Sportanlagen
  • Spanien
  • Art 16 GRCh
  • Binnenmarktrelevanz
  • Verfahrensgarantien (Gleichbehandlungsgrundsatz, Begründungspflicht, Sorgfaltspflicht der Kommission)
  • Überprüfung staatlicher Beihilfen nach Art 107 AEUV
  • Art 24 VVE (historisch)
  • Immobilientausch
  • kumulative Erfüllung der Tatbestandsmerkmale (Gewährung aus staatlichen Mitteln, Begünstigung, Selektivität, Wettbewerbsverfälschung, Handelsbeeinträchtigung)
  • § 165 AEUV