


Spezifische Interessenbetroffenheit der Berufsgruppe der Rechtsanwälte bei einer Kurzparkzone?
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 1
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 1485 Wörter, Seiten 267-269
20,00 €
inkl MwSt




-
Eine spezifische Interessenbetroffenheit der Berufsgruppe der Rechtsanwälte – welche eine Anhörungspflicht gemäß § 94f Abs 1 lit b Z 2 StVO begründen würde – liegt durch die betreffende Kurzparkzone nicht vor, sondern ist die Berufsgruppe der Rechtsanwälte ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer betroffen.
Durch den Umstand, dass sich in mehr als 300 m Entfernung vom Tatort sowie vom Kanzleisitz des Rechtsmittelwerbers das Bundessozialamt befindet, werden keine „spezifischen Interessen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte“ durch die verordnete Kurzparkzone berührt: So herrscht in den Verwaltungsverfahren vor dem Bundessozialamt keine Anwaltspflicht, anders als dies in den meisten am Straflandesgericht Wien bzw vor den im Justizpalast Wien untergebrachten Rechtsmittelgerichten zu verhandelnden Causen der Fall ist. Beim Bundessozialamt handelt es sich im Sinne der Judikatur um kein „zentrales Justiz- und Behördengebäude“, in welchem Rechtsanwälte buchstäblich im Rahmen ihrer Berufserfüllung ständig ein- und ausgehen müssten, sodass durch die in Rede stehende Kurzparkzone die Berufsausübung dieser Berufsgruppe weder erschwert, noch unterbunden wird.
-
- Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl 1994/857 § 2 Abs 1 Z 1, § 3
- LVwG Wien, 03.03.2014, VGW-032/008/8756/2014
- § 50 VwGVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 99 Abs 3 lit a StVO
- ZVG-Slg 2014/48
- Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe Anlage VII
- § 94f Abs 1 lit b StVO
Eine spezifische Interessenbetroffenheit der Berufsgruppe der Rechtsanwälte – welche eine Anhörungspflicht gemäß § 94f Abs 1 lit b Z 2 StVO begründen würde – liegt durch die betreffende Kurzparkzone nicht vor, sondern ist die Berufsgruppe der Rechtsanwälte ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer betroffen.
Durch den Umstand, dass sich in mehr als 300 m Entfernung vom Tatort sowie vom Kanzleisitz des Rechtsmittelwerbers das Bundessozialamt befindet, werden keine „spezifischen Interessen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte“ durch die verordnete Kurzparkzone berührt: So herrscht in den Verwaltungsverfahren vor dem Bundessozialamt keine Anwaltspflicht, anders als dies in den meisten am Straflandesgericht Wien bzw vor den im Justizpalast Wien untergebrachten Rechtsmittelgerichten zu verhandelnden Causen der Fall ist. Beim Bundessozialamt handelt es sich im Sinne der Judikatur um kein „zentrales Justiz- und Behördengebäude“, in welchem Rechtsanwälte buchstäblich im Rahmen ihrer Berufserfüllung ständig ein- und ausgehen müssten, sodass durch die in Rede stehende Kurzparkzone die Berufsausübung dieser Berufsgruppe weder erschwert, noch unterbunden wird.
- Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl 1994/857 § 2 Abs 1 Z 1, § 3
- LVwG Wien, 03.03.2014, VGW-032/008/8756/2014
- § 50 VwGVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 99 Abs 3 lit a StVO
- ZVG-Slg 2014/48
- Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe Anlage VII
- § 94f Abs 1 lit b StVO