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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 3, März 2015, Band 29

Staatsbürgerschaftvorbehalt im Waffengewerbe

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Aus dem Urteil des EuGH vom 4. September 2014, Rs C-474/12, Schiebel Aircraft GmbH, ergibt sich, dass eine generell einen Vorbehalt zugunsten der Staatsbürger eines bestimmten Mitgliedstaates aussprechende Regelung betreffend die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführenden Gesellschafter von Gesellschaften, die das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition und der Vermittlung des Kaufs und des Verkaufs militärischer Waffen und militärischer Munition ausüben wollen (§ 141 Abs 1 Z 2 lit b GewO 1994 zugunsten österreichischer Staatsbürger), dem Unionsrecht widerspricht. Allerdings kann ein Mitgliedstaat – bezogen auf den konkreten Fall – nachweisen, dass eine Inanspruchnahme der in Art 346 Abs 1 lit b AEUV vorgesehenen Ausnahme (somit einer erforderlichen Maßnahme zur Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Mitgliedstaates) vorliegt; in diesem Fall wäre eine Einschränkung der Grundfreiheiten nach Art 45 und 49 AEUV – nach Möglichkeit durch weniger einschränkende Maßnahmen als die Untersagung der Ausübung des Gewerbes – zulässig.

Es ist nicht erkennbar, dass es zur Sicherung der Einhaltung der im Interesse der österreichischen Neutralität erlassenen Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes notwendig ist, dass die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter einer juristischen Person, die das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen ausüben will, die österreichische Staatsbürgerschaft aufweisen, zumal die Missachtung des Kriegsmaterialgesetzes gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbar ist. Ebenso wenig ist zu ersehen, dass die in Einzelfällen vielleicht bestehenden Schwierigkeiten bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, es zu rechtfertigen vermag, juristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, schlechthin vom Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen auszuschließen. Diesbezüglich ist auf die in Rdn 38 des Urteils des EuGH vom 4. September 2014, Rs C-474/12, Schiebel Aircraft GmbH, beispielsweise angeführten Möglichkeiten weniger einschränkender Maßnahmen hinzuweisen. Aus der zitierten Vorabentscheidung des EuGH ist für den Beschwerdefall abzuleiten, dass die Anwendung der einen generellen Staatsbürgerschaftsvorbehalt für das angemeldete Gewerbe enthaltenden Regelung des § 141 Abs 1 Z 2 lit b GewO 1994 infolge des Anwendungsvorrangs – und der damit verbundenen Verdrängungswirkung – des Unionsrechts zu unterbleiben hat (VwGH 6.9.2012, 2012/09/0086, mwN).

  • § 141 Abs 1 Z 2 lit b GewO
  • Art 49 AEUV
  • VwGH, 24.11.2014, Ra 2014/04/0002
  • Art 346 Abs 1 lit b AEUV
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2015/63
  • Art 18 AEUV
  • Art 45 AEUV

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