Standespflichtverletzung durch kritische öffentliche Äußerungen eines Arztes zu Impfpflicht und Mund-Nasen-Schutz?
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 9
- Materienrecht, 2614 Wörter
- Seiten 102 -106
- https://doi.org/10.33196/zvg202202010201
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Aus der sowohl in § 53 Abs 1 ÄrzteG als auch in § 1 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 enthaltenen Aufzählung unzulässiger Informationen (unsachliche, unwahre und das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information) lässt sich im Hinblick auf die Zweiteilung der Disziplinarvergehen in § 136 Abs 1 ÄrzteG (Beeinträchtigung des Ansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft / Verletzung von Berufspflichten) ersehen, dass eine das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information eines Arztes dessen Standespflicht iSd § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG verletzt, während eine unsachliche oder unwahre Information eines Arztes gegen dessen Berufspflicht iSd § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG verstößt.
Mit dem Vorwurf, unsachliche und unwahre Informationen iSd § 1 iVm § 2 Abs 1 und 2 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 verbreitet zu haben, lässt sich eine Standespflichtverletzung nicht begründen.
Die Äußerung einer kritischen Meinung zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Thema, nämlich zur Gefährlichkeit von COVID-19 und zum Nutzen und zur Verhältnismäßigkeit der von staatlicher Seite zum Schutz vor COVID-19 verordneten Maßnahmen, betreffen eine Debatte von besonderem allgemeinem Interesse. In derartigen Fällen ist der Beurteilungsspielraum bei Grundrechtsbeschränkungen geringer, was bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Gunsten der Meinungsfreiheit zu verbuchen ist. Auch für Kritik, die allenfalls provoziert und stört, gilt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung.
- § 53 Abs 1 ÄrzteG
- Art 10 EMRK
- § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG
- VwG Wien, 09.11.2021, VGW-172/092/12967/2021
- § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG
- ZVG-Slg 2022/20
- Verwaltungsverfahrensrecht
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