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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2021, Band 35

Standeswidriges Bewerben zahnärztlicher Leistungen im Zusammenhang mit einem Medizinprodukt durch deutsche GmbH

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Das Werbeverbot der WerbeRL gilt nach der Rsp des OGH auch für Angehörige eines freien Berufsstands mit Sitz im Ausland, die im Inland tätig werden. Dafür genügt es, wenn der Zahnarzt durch Werbemaßnahmen versucht, Patienten für eine Behandlung an seinem ausländischen Ordinationsstandort zu gewinnen.

Art 3 Abs 3 lit b der RL 2011/83/EU des EP und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der RL 93/13/EWG des Rates und der RL 1999/44/EG des EP und des Rates sowie zur Aufhebung der RL 85/577/EWG des Rates und der RL 97/7/EG des EP und des Rates; Art 2 Abs 2 lit f der RL 2006/123/EG des EP und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt:

Der EuGH hat ausgesprochen, dass der Ausschluss der Gesundheitsdienstleistungen vom Anwendungsbereich der genannten RL für jede Tätigkeit gilt, mit der der Gesundheitszustand der Patienten beurteilt, erhalten oder wiederhergestellt werden soll, sofern diese Tätigkeit (nach den Rechtsvorschriften des betreffenden MS) von Fachkräften vorgenommen wird. Zu den einschlägigen Tätigkeiten gehören nur solche, die unmittelbar und eng mit dem menschlichen Gesundheitszustand zusammenhängen und nicht bloß das allgemeine Wohlbefinden steigern.

Die Gegenausnahme in § 1 Abs 2 Z 3 FAGG für den Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten gilt nur für den reinen Verkauf standardisierter Massenprodukte, erfasst aber nicht individuell angefertigte oder angepasste Medizinprodukte.

  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • OGH, 20.10.2020, 4 Ob 158/20v
  • OLG Wien als RekursG, 28.07.2020, GZ 1 R 134/19m-15
  • Art 3 lit e der WerbeRL der österr Zahnärztekammer
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • HG Wien, 29.08.2019, GZ 30 Cg 27/19a-10, „Zahnschienen“
  • WBl-Slg 2021/27
  • § 1 Abs 2 Z 3 FAGG

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