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Stattgabe des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei teilweise unterlassener und teilweise falscher Spruchpunktübersetzung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 8
Inhalt:
Verfahrensrecht
Umfang:
2129 Wörter, Seiten 225-228

20,00 €

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, grundsätzlich keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar.

Es ist jedoch anzumerken, dass der Übersetzung entscheidende Bedeutung zukommt, wenn im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist, dass Bescheide unter bestimmten Voraussetzungen sowohl in deutscher als auch in einer anderen Sprache auszufertigen sind (vgl etwa § 16 VolksgruppenG) oder den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer der Partei, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, verständlichen Sprache zu enthalten haben.

Eine derartige gesetzliche Anordnung findet sich auch in § 12 Abs 1 BFA-VG wieder. Demnach haben die Entscheidungen ua des BFA den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden. Begründet eine unrichtige Übersetzung das Recht auf Wiedereinsetzung, muss dies auch für die ganz fehlende Übersetzung gelten.

  • ZVG-Slg 2021/36
  • § 71 AVG
  • § 12 Abs 1 BFA-VG
  • § 33 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • BVwG, 03.12.2020, W107 2190522-2/4E

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