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Steinschlichtung als Stützmauer für Zufahrtsweg; Warnpflicht; untaugliche Bauweise; Vertrauensschaden; Erfüllungsinteresse

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Ist das Werk misslungen, weil der Unternehmer nicht gewarnt hat, verliert er seinen Entgeltanspruch und ist überdies verpflichtet, den weitergehenden Schaden zu ersetzen.

War die Erbringung der Leistung in der vereinbarten Form von Anfang an unmöglich, hat der Unternehmer dem Besteller nur den Vertrauensschaden zu ersetzen.

  • Vertrauensschaden
  • untaugliche Bauweise
  • Warnpflicht
  • Erfüllungsinteresse
  • OGH, 26.06.2014, 8 Ob 75/13g
  • BBL-Slg 2014/226
  • Baurecht
  • § 1168a ABGB
  • Steinschlichtung als Stützmauer für Zufahrtsweg

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