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wohnrechtliche blätter

Heft 9, September 2015, Band 28

Stellt der gekündigte Mieter das unleidliche Verhalten nach Zustellung der Aufkündigung ein, kann dies bei Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose zur Klagsabweisung führen

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Grundsätzlich ist für die Berechtigung einer Aufkündigung wesentlich, ob der Kündigungsgrund zur Zeit ihrer Zustellung erfüllt war. Wenn der gekündigte Mieter sein unleidliches Verhalten nach Zustellung der Aufkündigung einstellt, ist diese Verhaltensänderung allerdings bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens mitzuberücksichtigen und kann bei Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose zur Klageabweisung führen, sofern die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden kann.

  • WOBL-Slg 2015/102
  • OGH, 18.03.2015, 3 Ob 34/15v, Zurückweisung der außerordentlichen Revision (LGZ Wien 39 R 300/14b)
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 30 Abs 2 Z 3 MRG

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