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Fuchs, Hubert W.

Steuerbefreiung für die Tätigkeit als Entwicklungshelfer

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Strittig war, ob und unter welchen Voraussetzungen im gegenständlichen Fall die Steuerbefreiung nach § 3 Abs 1 Z 11 EStG 1988 zur Anwendung gelangt. Nach Ansicht der Abgabenbehörde ist Voraussetzung der Steuerbefreiung ua, dass eine Entwicklungsorganisation „eigenes Geld“ in die Hand nimmt, um einen Beitrag iSd österreichischen Entwicklungspolitik zu leisten. Dieser überzogenen Auslegung des Gesetzes konnte das BFG nicht folgen. Hätte der Gesetzgeber bestimmte Unternehmen (= „ohne eigenes Geld“) ausschließen wollen, wäre diese Beschränkung auch gesetzlich verankert worden, was aber bis dato nicht geschehen ist. Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision zulässig.

  • Fuchs, Hubert W.
  • AFS 2016, 22
  • § 23 EZA-G
  • Steuerrecht
  • § 3 Abs 2 EZA-G
  • § 3 Abs 1 Z 11 EStG
  • § 2 Abs 1 EZA-G
  • § 2 Entwicklungshelfergesetz
  • § 9 EZA-G
  • § 2 Abs 3 EZA-G
  • BFG, 01.12.2015, RV/7100671/2015

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