


Steuerrecht: Zur Auslegung der Mehrwertsteuer-RL (Österreich)
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 32
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 3309 Wörter, Seiten 395-399
30,00 €
inkl MwSt




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Art 141 lit c der RL 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die RL 2010/45/EU geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die dort genannte Voraussetzung erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige in dem MS, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden, ansässig und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, aber für den konkreten innergemeinschaftlichen Erwerb die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines anderen MS verwendet.
Die Art 42 und 265 iVm Art 263 der RL 2006/112 in der durch die RL 2010/45 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie die Steuerverwaltung eines MS daran hindern, Art 41 Abs 1 der RL 2006/112 in der durch die RL 2010/45 geänderten Fassung mit der alleinigen Begründung anzuwenden, dass im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs, der für die Zwecke einer anschließenden Lieferung im Hoheitsgebiet eines MS getätigt wurde, die Abgabe der zusammenfassenden Meldung iS des Art 265 der RL 2006/112 in der durch die RL 2010/45 geänderten Fassung von dem im ersten MS für Mehrwertsteuerzwecke erfassten Steuerpflichtigen verspätet vorgenommen wurde.
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- Art 141 lit c, Art 42 und Art 265 iVm Art 41 Abs 1, Art 197 und Art 263 der RL 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die RL 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der RL 2006/112/EG
- WBl-Slg 2018/119
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 19.04.2018, Rs C-580/16, (Firma Hans Bühler KG/Finanzamt Graz-Stadt; Verwaltungsgerichtshof [Österreich])
Art 141 lit c der RL 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die RL 2010/45/EU geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die dort genannte Voraussetzung erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige in dem MS, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden, ansässig und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, aber für den konkreten innergemeinschaftlichen Erwerb die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines anderen MS verwendet.
Die Art 42 und 265 iVm Art 263 der RL 2006/112 in der durch die RL 2010/45 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie die Steuerverwaltung eines MS daran hindern, Art 41 Abs 1 der RL 2006/112 in der durch die RL 2010/45 geänderten Fassung mit der alleinigen Begründung anzuwenden, dass im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs, der für die Zwecke einer anschließenden Lieferung im Hoheitsgebiet eines MS getätigt wurde, die Abgabe der zusammenfassenden Meldung iS des Art 265 der RL 2006/112 in der durch die RL 2010/45 geänderten Fassung von dem im ersten MS für Mehrwertsteuerzwecke erfassten Steuerpflichtigen verspätet vorgenommen wurde.
- Art 141 lit c, Art 42 und Art 265 iVm Art 41 Abs 1, Art 197 und Art 263 der RL 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die RL 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der RL 2006/112/EG
- WBl-Slg 2018/119
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 19.04.2018, Rs C-580/16, (Firma Hans Bühler KG/Finanzamt Graz-Stadt; Verwaltungsgerichtshof [Österreich])