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Steuerrecht: Zur Auslegung der MehrwertsteuerRL (Österreich)

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Art 143 lit d der RL 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und Art 143 Abs 1 lit d dieser RL in der durch die RL 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die darin normierte Einfuhrumsatzsteuerbefreiung dem gem Art 201 dieser RL als Steuerschuldner bestimmten oder anerkannten Importeur nicht zu versagen ist, wenn, wie im Fall des Ausgangsverfahrens, der Empfänger der im Anschluss an diese Einfuhr erfolgenden innergemeinschaftlichen Verbringung bei einem späteren Umsatz, der mit der Verbringung in keinem Zusammenhang steht, eine Steuerhinterziehung begeht und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Importeur wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser spätere Umsatz in eine vom Empfänger begangene Steuerhinterziehung einbezogen war.

  • WBl-Slg 2019/59
  • EuGH, 14.02.2019, Rs C-531/17, (Vetsch Int. Transporte GmbH, Beteiligter: Zollamt Feldkirch Wolfurt; Verwaltungsgerichtshof [Österreich])
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 143 lit d der RL 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und Art 143 Abs 1 lit d dieser RL in der durch die RL 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009 zur Änderung der RL 2006/112/EG über das gemeinsame Mehr

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