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Stiftungsprüfer auch im Liquidationsstadium erforderlich

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Der Stiftungsprüfer ist ein zwingend vorgesehenes Organ der Privatstiftung.

Die Privatstiftung muss bis zu ihrer Löschung über einen Stiftungsprüfer verfügen.

Eine analoge Anwendung des § 211 Abs 3 AktG, wonach eine Prüfung der Jahresabschlüsse im Abwicklungszeitraum entfällt, kommt auf den Stiftungsprüfer nicht in Betracht.

Die Kompetenzen des Stiftungsprüfers gehen über die des Abschlussprüfers hinaus:

Der Stiftungsprüfer hat darauf zu drängen, dass der Vorstand seiner Rechnungslegungspflicht überhaupt nachkommt.

Er kann die Abberufung des Vorstands und eine Sonderprüfung beantragen.

  • Stiftungsprüfer
  • GES 2017, 94
  • Gesellschaftsrecht
  • Liquidation
  • § 14 Abs 1 PSG
  • Kompetenzen
  • § 211 Abs 3 AktG
  • OGH, 30.01.2017, 6 Ob 224/16h

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