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Stillschweigende Mietvertragserneuerung trotz vor dem Endtermin erfolgter Auflösungserklärung?

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Eine vor dem Endtermin eines Zeitmietvertrags abgegebene eindeutige Erklärung des Bestandgebers, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, schließt ein „Bewendenlassen“ iSd § 1114 ABGB aus. Die Erklärung kann auch außergerichtlich erfolgen, ist aber nur dann beachtlich, wenn sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin abgegeben wird. Ein solcher unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang ist auch bei einer sieben Wochen vor dem Endtermin erfolgten Aufkündigung wegen Mietzinsrückstandes als gegeben anzusehen. Weiterer Erklärungen bedarf es nicht, um eine stillschweigende Verlängerung iSv § 569 ZPO zu verhindern. Allerdings kann von einer bereits erfolgten Vertragsauflösung später – auch stillschweigend wie durch weitere Benützung des Mietobjekts über den Endtermin hinaus – wieder abgegangen werden.

  • BG Hernals, 5 C 558/16m
  • WOBL-Slg 2019/119
  • § 569 ZPO
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 39 R 342/17h
  • § 1114 ABGB
  • OGH, 21.11.2018, 7 Ob 104/18x

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