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Stimmrecht; Eintragung im Firmenbuch; Anteilsabtretung; Treuhand
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 37
- Rechtsprechung, 397 Wörter
- Seiten 169-169
- https://doi.org/10.33196/wbl202303016901
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inkl MwStZur Stimmabgabe zugelassen sind nur Gesellschafter, die im Firmenbuch eingetragen sind.
Ein Treugeber hat nicht eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft, Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder.
Eine Anteilsabtretung reicht für sich nicht aus, um eine aus der Gesellschafterstellung abgeleitete Stimmberechtigung zu bewirken.
- § 35 GmbHG
- § 34 GmbHG
- BG Innere Stadt Wien, 09.03.2021, TZ 11840/2020
- § 36 GmbHG
- § 78 GmbHG
- OGH, 14.07.2022, 5 Ob 98/22f
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2023/53
- LG Wien, 28.04.2021, 46 R 116/21f
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