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Stimmrechtsausschluss bei Beschluss über Kostenersatz von Fensteraustausch

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 33
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
4047 Wörter, Seiten 249-253

30,00 €

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Gem § 24 Abs 3 WEG 2002 steht den Wohnungseigentümern kein Stimmrecht zu, wenn Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft mit diesem Wohnungseigentümer ist. Der Umstand allein, dass die von der Abstimmung betroffenen Mit- und Wohnungseigentümer im Beschluss nicht namentlich genannt werden, führt jedenfalls dann nicht zum Entfall des Stimmrechtsausschlusses, wenn die von diesem Rechtsgeschäft oder Rechtsverhältnis mit den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern Betroffenen eindeutig bestimmbar sind.

  • WOBL-Slg 2020/79
  • § 37 Abs 3 Z 17 MRG
  • OGH, 16.01.2020, 5 Ob 182/19d, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • LG Wiener Neustadt , 19 R 25/19s
  • BG Mödling, 28 Msch 12/18y, siehe dazu den Besprechungsaufsatz von Illedits in diesem Heft der wobl 2020, 232.
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 52 Abs 2 Z 1 WEG
  • § 271 ABGB
  • § 272 ABGB
  • § 18 dWEG
  • § 29 Abs 2 WEG
  • § 30 Abs 1 Z 2 WEG
  • § 24 WEG
  • § 25 dWEG

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