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Stimmrechtsausschluss des Wohnungseigentümers; Ersatz für Aufwendungen durch eigenmächtigen Fenstertausch
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 23
- Rechtsprechung, 110 Wörter
- Seiten 112-112
- https://doi.org/10.33196/bbl202003011204
20,00 €
inkl MwStGemäß § 24 Abs 3 WEG 2002 steht den Wohnungseigentümern kein Stimmrecht zu, wenn Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft, Rechtsverhältnis oder Rechtsstreit mit einem Wohnungseigentümer oder mit einer Person ist, mit der dieser durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden ist.
Mit- und Wohnungseigentümer sind – auch wenn sie nicht namentlich im Beschluss genannt werden – vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn sie durch die Beschlussfassung pauschal einen bestimmten Prozentsatz der von ihnen bereits aufgewendeten Kosten für einen Fensteraustausch unabhängig davon zuerkannt erhalten würden, ob der Austausch der Fenster tatsächlich eine der Eigentümergemeinschaft obliegende Erhaltungsmaßnahme war und wann diese Maßnahme vorgenommen wurde.
- BBL-Slg 2020/97
- § 24 Abs 3 WEG
- OGH, 16.01.2020, 5 Ob 182/19d
- Ersatz für Aufwendungen durch eigenmächtigen Fenstertausch
- Stimmrechtsausschluss des Wohnungseigentümers
- Baurecht
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