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Stornokosten; Abgrenzung Bote und Verhandlungsgehilfe

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Der Verhandlungsgehilfe ist in Bezug auf den Abschluss eines Vertrags Erfüllungsgehilfe des Geschäftsherrn.

Ein Bote unterscheidet sich von einem Machthaber dadurch, dass er keinen eigenständigen rechtsgeschäftlichen Willen bildet, sondern eine Übermittlungsfunktion in Bezug auf fremde Willenserklärungen ausübt.

  • BBL-Slg 2022/59
  • § 1295 ABGB
  • Stornokosten
  • OGH, 21.10.2021, 3 Ob 158/21p
  • Abgrenzung Bote und Verhandlungsgehilfe
  • § 1313a ABGB
  • Baurecht

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