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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
Strafbare Untreue wegen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, insbesondere im Konzern
- Originalsprache: Deutsch
- GES Band 2014
- Judikatur, 2517 Wörter
- Seiten 240-243
- https://doi.org/10.33196/ges201405024001
9,80 €
inkl MwStEin ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 84 Abs 1 AktG) gewährt keine Einlagen an die Alleinaktionärin zurück, weil diese nur Anspruch auf den redlich festgestellten Bilanzgewinn hat.
Nicht die Alleinaktionärin, sondern die Aktiengesellschaf selbst ist Trägerin des von § 153 StGB geschützten Rechtsguts. Nicht der mittelbare Schaden der Gesellschafter, sondern der unmittelbare Nachteil der Gesellschaft ist maßgebend.
Ein Sonderfall ähnlich der „Einmann-GmbH“, deren Geschäftsführer zugleich einziger Gesellschafter ist, sodass bei nachteiligen Vermögensverfügungen durch den Gesellschafter-Geschäftsführer der Schaden nach der Judikatur nicht bei einem „anderen“ eingetreten ist, liegt hier nicht vor.
Der fehlende Einfluss der Aktionäre auf den gesamten Bereich der Geschäftsführung steht einer (wirtschaftlichen) Identifikation von Aktionären und Aktiengesellschaft entgegen. Die Anerkennung einer strafrechtlich zulässigen Dispositionsbefugnis der Gesellschafter über das Vermögen der Aktiengesellschaft würde deren körperschaftliche Struktur konterkarieren.
Weil ein Konzern als solcher nicht Rechtsträger ist, können auch Vermögensverschiebungen innerhalb von Konzernunternehmen Schädigungen iSd § 153 StGB darstellen.
Bei der Untreue muss der Vermögensnachteil kein dauernder sein.
- Normen: § 153 StGB
- OGH, 30.01.2014, 12 Os 117/12s12 Os 118/12p, „Libro“
- Untreue
- § 153 StGB
- GES 2014, 240
- Gesellschaftsrecht
- Einlagenrückgewähr
- § 52 AktG