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Strafbarkeit einer unterlassenen Meldung nach § 26 Abs 6 AuslBG

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Ein Verstoß gegen die im § 26 Abs 6 AuslBG geregelte Verpflichtung des Auftraggebers ist nicht schon per se unter Strafe gestellt, sondern nur unter der Bedingung, dass auch eine illegale Ausländerbeschäftigung des Auftragnehmers vorliegt.

Eine Tatbildumschreibung, welcher eine Bestrafung nach § 28 Abs 6 Z 2 AuslBG zugrunde liegt, muss auch jene Tatbildmerkmale enthalten, die bei einer Bestrafung nach § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG erforderlich sind.

  • § 18 Abs 12 AuslBG
  • § 9 Abs 1 VStG
  • ZVG-Slg 2014/23
  • § 26 Abs 6 AuslBG
  • § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG
  • LVwG Vlbg, 04.02.2014, LVwG-1-311/R8-2013
  • § 32a Abs 7 AuslBG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 3 Abs 1 AuslBG
  • § 44 Z 1 VStG
  • § 28 Abs 6 Z 2 AuslBG

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