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Strafbarkeit nach Art III Abs 1 Z 3 EGVG − nur bei unmittelbarer Diskriminierung?

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Ein gemäß Art III Abs 1 Z 3 EGVG strafbares Verhalten liegt nicht schon bei einer bloß angekündigten Benachteiligung oder Zurücksetzung eines geschützten Personenkreises sondern erst dann vor, wenn etwa tatsächlich von einem Asylwerber (aufgrund dessen Stellung als Asylwerber) eine Eintrittsgebühr verlangt worden wäre, von einem Nichtasylwerber hingegen nicht, bzw wenn einem Asylwerber (aufgrund dessen Stellung als Asylwerber) im Gegensatz zu einer anderen Person der Zutritt zum Lokal verweigert worden wäre. Eine Strafbarkeit könnte zudem anzunehmen sein, wenn ein konkreter Asylwerber aufgrund der Postings den – objektiv nachvollziehbaren – Schluss zieht, im Lokal nicht erwünscht zu sein und vor diesem Hintergrund von einem ansonsten beabsichtigten Lokalbesuch Abstand nimmt.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • Art III Abs 1 Z 3 EGVG
  • ZVG-Slg 2017/20
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG OÖ, 18.11.2016, LVwG-700174/2/MZ

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