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Heft 12, Dezember 2015, Band 137
Strafrechtliche Beurteilung des Verkaufs gefälschter Smartcards
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Rechtsprechung, 2599 Wörter
- Seiten 802-805
- https://doi.org/10.33196/jbl201512080201
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inkl MwSt§ 10 ZuKG erfordert – anders als § 148a StGB – nicht den Eintritt eines Vermögensschadens und ist somit nicht die speziellere Norm. § 148a StGB ist jedoch gegenüber § 10 ZuKG stillschweigend subsidiär. Mit der Schaffung der Strafbestimmung im ZuKG hat der Gesetzgeber klar zu erkennen gegeben, dass Sachverhaltskonstellationen wie die gegenständliche ausschließlich von § 10 ZuKG erfasst werden sollen, und zwar mit der Konsequenz, dass nur gewerbsmäßiges Handeln strafbar ist, dass private Nutzer straffrei bleiben (Abs 3 leg cit) und der Täter nur auf Verlangen des in seinen Rechten verletzten Diensteanbieters zu verfolgen ist (Abs 5 leg cit; Privatanklagedelikt).
- JBL 2015, 802
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- OGH, 09.04.2015, 12 Os 153/14p ua
- Allgemeines Privatrecht
- § 10 ZuKG
- § 148a StGB
- Zivilverfahrensrecht
- LG Klagenfurt, 21.11.2012, 8 HR 242/12w ua
- Arbeitsrecht
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