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Strafrechtliche Einordnung von „Parkpickerln“

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 137
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
737 Wörter, Seiten 735-735

30,00 €

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Parkkleber sind weder Wertzeichen noch amtliche Stempelabdrücke iS des § 238 Abs 1 und 3 StGB. Ihnen kommt keine Wertträgereigenschaft zu. Als (verkürzte) Urkunden bescheinigen sie (ausschließlich) die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe.

Objekt der Hehlerei sind nur Sachen, die einen unmittelbaren wirtschaftlichen Tauschwert haben. Urkunden fallen – ungeachtet eines mit dem Erfordernis einer Trägersubstanz zwangsläufig verbundenen „Sachwerts“ – nicht darunter.

Das bloße Anbringen eines Parkklebers an der Windschutzscheibe ohne zumindest unmittelbar bevorstehenden Kontrollvorgang in Bezug auf das in einer Kurzparkzone abgestellte Fahrzeug bedeutet noch keinen Gebrauch eines falschen Beweismittels in einem (bestimmten) verwaltungsbehördlichen Verfahren nach § 293 Abs 2 StGB. Täuschung kommt schon wegen des Ausschlusses von Hoheitsrechten aus dem Kreis tatbildlicher Rechte (§ 108 Abs 2 StGB) nicht in Betracht.

  • § 164 Abs 2 StGB
  • § 108 StGB
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2015, 735
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 293 Abs 2 StGB
  • LGSt Wien, 07.03.2014, GZ 65 Hv 153/13i-26
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 09.04.2015, 17 Os 5/15m
  • § 238 Abs 1 StGB
  • § 238 Abs 3 StGB
  • Arbeitsrecht

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