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Strafrechtliche Verantwortung nach VbVG und lange Verjährungsfrist

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Die lange Verjährungsfrist des § 1498 ABGB ist auf juristische Personen anwendbar, wenn sie als Verband iSd § 1 Abs 2 VbVG für eine qualifizierte Straftat gemäß § 3 VbVG strafrechtlich verantwortlich ist.

Eine strafgerichtliche Verurteilung ist für die Anwendung der langen Verjährungsfrist nicht erforderlich. Liegt keine strafgerichtliche Verurteilung vor, hat der Zivilrichter selbstständig das Vorliegen der im strafrechtlichen Sinn zu verstehenden Voraussetzungen zu prüfen.

  • OGH, 20.11.2023, 6 Ob 207/22t
  • WBl-Slg 2024/59
  • § 3 VbVG
  • § 1 VbVG
  • § 1489 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Innsbruck, 24.08.2022, 10 R 35/22f-45

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