


Strafrechtliche Verschärfungen bei der Verletzung von Gesundheitsgeheimnissen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JMGBand 10
- Inhalt:
- Patientenrechte und Patientensicherheit
- Umfang:
- 3130 Wörter, Seiten 128-132
20,00 €
inkl MwSt




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Der Gesetzgeber hat mit BGBl I 2023/99 Veränderungen bei der Strafbestimmung der Verletzung von Berufsgeheimnissen (§ 121 StGB) vorgenommen, indem zum einen die Strafdrohung wesentlich erhöht, zum andern die Strafnorm von einem Privatanklagedelikt in ein Ermächtigungsdelikt umgestaltet wurde. Dadurch wird dem in seinen Rechten Verletzten, wenn er ein Strafverfahren anstrebt, jegliches Kostenrisiko für den Fall, dass es zu keiner Verurteilung wegen des angezeigten Delikts kommt, genommen. Diese verfahrensrechtliche Umgestaltung könnte zu einer vermehrten Beschäftigung der Strafjustiz wegen der Verletzung von Gesundheitsgeheimnissen führen.
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- Birklbauer, Alois
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- Gesundheitsgeheimnis
- Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
- Ermächtigungsdelikt
- JMG 2025, 128
- § 92 StPO
- § 121 StGB
- Gesundheitsberufe
- § 71 StPO
- § 390 StPO
- Kostenrisiko
Der Gesetzgeber hat mit BGBl I 2023/99 Veränderungen bei der Strafbestimmung der Verletzung von Berufsgeheimnissen (§ 121 StGB) vorgenommen, indem zum einen die Strafdrohung wesentlich erhöht, zum andern die Strafnorm von einem Privatanklagedelikt in ein Ermächtigungsdelikt umgestaltet wurde. Dadurch wird dem in seinen Rechten Verletzten, wenn er ein Strafverfahren anstrebt, jegliches Kostenrisiko für den Fall, dass es zu keiner Verurteilung wegen des angezeigten Delikts kommt, genommen. Diese verfahrensrechtliche Umgestaltung könnte zu einer vermehrten Beschäftigung der Strafjustiz wegen der Verletzung von Gesundheitsgeheimnissen führen.
- Birklbauer, Alois
- Gesundheitsgeheimnis
- Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
- Ermächtigungsdelikt
- JMG 2025, 128
- § 92 StPO
- § 121 StGB
- Gesundheitsberufe
- § 71 StPO
- § 390 StPO
- Kostenrisiko