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Strafverfahren kein „Hauptprozess“ iS des § 94 Abs 2 JN

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 139
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
82 Wörter, Seiten 539-539

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Nach § 94 Abs 2 JN können Prozessbevollmächtigte und Zustellungsbevollmächtigte Klagen auf Zahlung ihrer Honorare und auf Ersatz ihrer Auslagen (auch noch nach rechtskräftiger Entscheidung des Hauptverfahrens) beim Gericht des „Hauptprozesses“, aus dem die Ansprüche entstanden sind, anhängig machen, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstands. Ein Strafverfahren ist kein „Hauptprozess“ iS des § 94 Abs 2 JN (hier: Klage auf Honorarzahlung für anwaltliche Vertretungsleistungen in einem vor dem Erstgericht geführten Strafverfahren).

  • OLG Wien, 24.01.2017, 15 R 152/16g
  • Öffentliches Recht
  • § 94 Abs 2 JN
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Korneuburg, 31.08.2016, 2 Cg 66/16f
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2017, 539
  • OGH, 29.03.2017, 6 Ob 44/17i
  • Arbeitsrecht

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