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Strafzumessung im Ordnungsstrafverfahren

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Sowohl die negative Vorbildwirkung für andere Insassen als auch die mangelnde Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugszwecke sind jeder Ordnungswidrigkeit immanent, sodass eine Berücksichtigung in der Strafzumessung ausscheidet. (1)

Die Geldbuße ist nach der Konzeption des StVG eine strengere Sanktion als der Entzug des Rechtes auf Verfügung über den Fernsehempfang. Der Ausspruch einer strengeren bzw höheren Strafe kommt aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht. (2)

  • § 116 StVG
  • LG Innsbruck, 17.08.2017, 22 Bl 23/17y
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 109 StVG
  • JST-Slg 2017/75
  • § 107 StVG

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