


Streichung des Gebots eines unseriösen Bieters aus eBay-Auktion
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 2015
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 944 Wörter, Seiten 435-436
20,00 €
inkl MwSt




-
Ein Anbieter kann das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform eBay nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen streichen, ohne sich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen.
Das kommt – neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen – auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (zB Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.
Leitsätze verfasst von Hon.-Prof. Dr.
Clemens Thiele , LL.M. -
- Thiele, Clemens
-
- § 433 BGB
- § 434 BGB
- § 280 BGB
- Zustandekommen eines Vertrages mit dem Höchstbietenden
- ZIIR 2015, 435
- Nachschieben von Gründen der Gebotsstreichung im Schadensersatzprozess.
- BGH, 23.09.2015, VIII ZR 284/14, („unseriöser Käufer“)
- vorzeitige Beendigung der Internet-Auktion
- Kauf via eBay
- Medienrecht
- Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Gebots und/oder der Seriosität des Bieters
- § 435 BGB
- § 145 BGB
Ein Anbieter kann das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform eBay nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen streichen, ohne sich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen.
Das kommt – neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen – auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (zB Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.
Leitsätze verfasst von Hon.-Prof. Dr.
- Thiele, Clemens
- § 433 BGB
- § 434 BGB
- § 280 BGB
- Zustandekommen eines Vertrages mit dem Höchstbietenden
- ZIIR 2015, 435
- Nachschieben von Gründen der Gebotsstreichung im Schadensersatzprozess.
- BGH, 23.09.2015, VIII ZR 284/14, („unseriöser Käufer“)
- vorzeitige Beendigung der Internet-Auktion
- Kauf via eBay
- Medienrecht
- Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Gebots und/oder der Seriosität des Bieters
- § 435 BGB
- § 145 BGB