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Streichung des Gebots eines unseriösen Bieters aus eBay-Auktion

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 2015
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
944 Wörter, Seiten 435-436

20,00 €

inkl MwSt

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Ein Anbieter kann das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform eBay nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen streichen, ohne sich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen.

Das kommt – neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen – auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (zB Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.

Leitsätze verfasst von Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M.

  • Thiele, Clemens
  • § 433 BGB
  • § 434 BGB
  • § 280 BGB
  • Zustandekommen eines Vertrages mit dem Höchstbietenden
  • ZIIR 2015, 435
  • Nachschieben von Gründen der Gebotsstreichung im Schadensersatzprozess.
  • BGH, 23.09.2015, VIII ZR 284/14, („unseriöser Käufer“)
  • vorzeitige Beendigung der Internet-Auktion
  • Kauf via eBay
  • Medienrecht
  • Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Gebots und/oder der Seriosität des Bieters
  • § 435 BGB
  • § 145 BGB

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