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Streitanhängigkeit bei positiver und negativer Feststellungsklage zum selben (materiellen) Anspruch oder Rechtsverhältnis

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Streitanhängigkeit liegt unter anderem auch dann vor, wenn die Begehren zwar nicht ident sind, aber – regelmäßig bei vertauschten Parteirollen – eines das begriffliche Gegenteil des anderen ist. Eine solche Fallgestaltung liegt vor, wenn nach einer negativen Feststellungsklage zum selben (materiellen) Anspruch oder Rechtsverhältnis eine positive Feststellungsklage erhoben wird (hier: Feststellung der Haftung für alle Schäden aus einer fehlerhaften Veranlagungsberatung). Die Entscheidung über die erste Klage erledigt auch das zweite Verfahren vollständig.

  • OGH, 19.05.2015, 10 Ob 29/15k
  • Öffentliches Recht
  • § 233 ZPO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2015, 727
  • OLG Wien, 10.02.2015, 11 R 9/15x
  • Arbeitsrecht

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