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Streitanmerkung bei „quasifideikommissarischer Substitution“?

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Für die „quasifideikommissarische Substitution“ ist charakteristisch, dass das Eigentum des Erwerbers bei Eintritt einer Bedingung oder nach Ablauf einer Frist oder im Todesfall an den Besitznachfolger fällt oder die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums begründet wird. Häufiger Anwendungsbereich für die Vereinbarung von derartigen Nachfolgerechten sind Schenkungsverträge. Für die Zulässigkeit einer Streitanmerkung bedürfte es einer Analogie.

Ähnelt die Rechtsstellung des Klägers aber nur jener im Falle eines fideikommissarischen Nachvermächtnisses, allenfalls einer Substitution auf den Überrest, lassen die daraus resultierenden Ansprüche keine analoge Anwendung der Regelung des § 61 Abs 1 GBG über die Streitanmerkung zu.

  • OLG Innsbruck, 15.10.2015, 10 R 67/15a
  • OGH, 27.10.2016, 2 Ob 231/15g
  • LG Feldkirch, 11.08.2015, 57 Cg 38/15y
  • § 610 ABGB
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  • Allgemeines Privatrecht
  • § 61 GBG
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  • § 608 ABGB
  • JBL 2017, 261
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