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Streitiger Rechtsweg für Klage gegen anderen Miteigentümer auf Unterlassung der Blockade der Einfahrt zur gemeinsamen Liegenschaft

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Jeder Mit- und Wohnungseigentümer ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe auch eines anderen Mit- oder Wohnungseigentümers in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage abzuwehren.

Entscheidend für die Verweisung auf den außerstreitigen Rechtsweg nach § 838a ABGB ist, ob eine Streitigkeit zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten „den Kern des Begehrens“ bildet. Weiterhin auf den streitigen Rechtsweg gehören jedoch Ansprüche, die nicht nur auf das Miteigentumsverhältnis gegründet sind, sondern auch auf weitere Rechtsgrundlagen wie die in den Gesetzesmaterialien beispielhaft genannten Besitzstörungs-, Schadenersatz- und Bereicherungs- oder auch nachbarrechtliche Unterlassungsklagen und Klagen nach § 523 ABGB.

Das gegen einen anderen Miteigentümer gerichtete Begehren, die Blockade der Einfahrt zur gemeinsamen Liegenschaft zu unterlassen, ist als Eigentumsfreiheitsklage iS des § 523 ABGB anzusehen und gehört auf den streitigen Rechtsweg.

  • § 838a ABGB
  • Öffentliches Recht
  • BG Liesing, 09.07.2019, 6 C 22/19m
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 523 ABGB
  • § 354 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 03.04.2020, 5 Ob 33/20v
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2020, 447
  • LGZ Wien, 08.11.2019, 64 R 90/19m

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