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Stromzuleitung; Geländeveränderung; Oberflächenwässer; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Hinsichtlich der Art und Weise der Stromzuleitung (hier: unterirdisch) kommt Nachbarn kein Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren zu.

Beim Einwand der Gefährdung der Stromversorgung auf dem Nachbargrundstück (hier: wegen mangelnder Standfestigkeit eines Strommastens) handelt es sich um eine zivilrechtliche Einwendung.

Eine bloße Geländeveränderung stellt keine bauliche Anlage dar, durch die Oberflächenwässer unmittelbar auf die Nachbargrundstücke abgeleitet werden könnten.

  • LVwG Oö, 06.02.2019, LVwG-151887/4/VG
  • Immissionsschutz
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • Geländeveränderung
  • § 31 Abs 4 oö BauO
  • Baurecht
  • Oberflächenwässer
  • BBL-Slg 2019/90
  • Stromzuleitung

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