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Hofmann, Max

Struktur und Funktion des Heeres in der österreichischen Bundesverfassung

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Mit seiner Bewaffnung ist das Heer das stärkste Machtmittel des Staates. Um es einzuhegen, wurde das Heer in die allgemeine staatliche Verwaltung integriert und darin zugleich strikt vom Bereich der Zivilverwaltung getrennt. Seine Schlagkraft würde es ihm ermöglichen, sich über die rechtlichen Bindungen hinwegzusetzen. Aus diesem Grund ist das Heer verstärkt an das Volk rückgebunden. Die österreichische Bundesverfassung trägt damit einer liberalen Wehridee Rechnung, die sich auch historisch nachvollziehen lässt: Das Heer sollte nicht weiter eines des Monarchen, sondern ein Volksheer sein. Damit ist die militärische Landesverteidigung nicht nur Gemeinschaftsaufgabe, sondern das Volk letztlich auch selbst der Garant seiner verfassungsmäßigen Freiheiten. Der vorliegende Beitrag geht der Struktur und der Funktion des Heeres in der österreichischen Bundesverfassung sowie einigen damit zusammenhängenden Fragen nach.

  • Hofmann, Max
  • Militär
  • Art 22 B-VG
  • Befehlsgewalt
  • § 7 Vorläufiges WehrG
  • Heeresverwaltung
  • § 1 WehrG
  • Staatsnotstand
  • Art 79 B-VG
  • Gewaltmonopol
  • Zivilverwaltung
  • Oberbefehl
  • Heeresorganisation
  • Bundesheer
  • Milizsystem
  • § 1 ZDG
  • § 15 WehrG
  • Zivildienst
  • Assistenzeinsatz
  • Landesverteidigung
  • § 41 WehrG
  • WehrG
  • § 4 WehrG
  • Heerwesen
  • JRP 2022, 285
  • Art 84 B-VG
  • Art 9a B-VG
  • Art 3 StGG
  • § 3 WehrG
  • Neutralitäts-BVG
  • Heer
  • Rechtstheorie, -geschichte
  • § 42 WehrG
  • Wehrpflicht
  • Waffengebrauch
  • Art 80 B-VG

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