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Subjektiver Abfallbegriff
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 30
- Rechtsprechung, 1378 Wörter
- Seiten 475-476
- https://doi.org/10.33196/wbl201608047501
30,00 €
inkl MwStDer subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn jemand eine Sache loswerden will und somit insoweit eine Entledigungsabsicht besteht. So geht es etwa einem Bauherrn oder Bauführer nach der Lebenserfahrung, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden.
- § 2 Abs 1 Z 1 AWG
- § 2 Abs 3a AWG
- WBl-Slg 2016/161
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 16.03.2016, Ra 2016/05/0012
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