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Subjektiver Rechtsanspruch auf Verordnung eines individuell nutzbaren Behindertenparkplatzes

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Es sind Konstellationen möglich, in denen einem Verwaltungsakt individuell-konkrete Wirkungen ebenso anhaften wie generell-abstrakte, sodass der Gesetzgeber weder mit der Gebrauchnahme vom Instrument des Bescheids noch mit jenem der Verordnung jeweils für sich allein vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsgebots die angestrebten normativen Wirkungen zu erzielen vermag.

Die generell-abstrakte Wirkung des Halte- und Parkverbots für einen unbestimmten Personenkreis steht der individuell-konkreten Wirkung in Gestalt der Ausnahme zu Gunsten eines Behindertenparkplatzes gegenüber. Derartige Behindertenparkplätze dienen dazu, die Mobilität behinderter Personen zu fördern und bei Vorliegen der Voraussetzungen diesen daher zu ermöglichen, jedenfalls einen Parkplatz in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung zur Verfügung zu haben. Es bestehen somit individuelle Rechtsschutzanliegen, die ein subjektives Antragsrecht nötig machen.

  • ZVG-Slg 2020/7
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • VwG Wien, 02.09.2019, VGW-101/056/3171/2019
  • § 43 Abs 1 StVO
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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