Substanzwert/Nutzungsausfall und konkrete Schadensberechnung – eine Antwort auf Koziol
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 146
- Inhalt:
- Aufsatz
- Umfang:
- 13250 Wörter, Seiten 349-365
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Koziol versteht die abstrakte Schadensberechnung als Prinzip des Schadenersatzrechts. Den einzigen Anhaltspunkt für eine abstrakte Schadensberechnung gibt § 1332 ABGB. Er besagt, dass bei fahrlässiger Sachschädigung der Schaden „nach dem gemeinen Werte, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte“, ersetzt wird. Die nachstehende Arbeit setzt sich damit auseinander. Sie geht auf die historischen Wurzeln ein, weist darauf hin, dass Schätzwert und Schadenersatz zu unterscheiden sind und arbeitet heraus, dass die Sachnutzung zum Kernbereich des Eigentumsrechts gehört und daher auch der Verdienstentgang infolge Nutzungsausfalls bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen ist. In diesem Zusammenhang zieht sie die Parallele zum Verdienstentgang infolge Köperverletzung. Schließlich widerlegt sie alle Argumente, die für die abstrakte Schadensberechnung als Prinzip ins Treffen geführt werden.
- Reischauer, Rudolf
- § 28 KSchG
- § 1331 ABGB
- Schätzwert und Schadenersatz
- Volkswirtschaft (Gesellschaft)
- Verdienstentgang (Nutzungsausfall, Körperverletzung)
- § 1295 ABGB
- Verkauf durch Sachnutzer
- § 362 ABGB
- Eigentumsrecht (Nutzungsbefugnis, Dispositionsbefugnis, mangelndes Interesse am Eigentum)
- Öffentliches Recht
- § 306 ABGB
- § 305 ABGB
- § 304 ABGB
- Wert (Einkaufswert, Verkaufswert)
- Schadensberechnung (abstrakte, konkrete, Doppelberechnung)
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 372 ABGB
- § 302 ABGB
- § 1325 ABGB
- § 339 ABGB
- JBL 2024, 349
- § 933a ABGB
- § 523 ABGB
- Rechtszuweisung
- § 354 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- Verkauf durch Händler
- § 308 ABGB
- Ersatzlage
- § 1324 ABGB
- § 458 UGB
- § 1332 ABGB
- Sachnutzungsrecht
- Naturalersatz (im engeren Sinn und im weiteren Sinn, Schaffung einer Ersatzlage)
- § 1323 ABGB
- Prävention/Strafschaden
- Arbeitsrecht
- § 504 ABGB
- Rechtsfortsetzung