


Subunternehmer, erforderlich, nicht erforderlich; Ausscheiden; Eignungsnachweis
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 20
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1274 Wörter, Seiten 203-204
20,00 €
inkl MwSt




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Der Begriff des erforderlichen bzw nicht erforderlichen Subunternehmers sowie die Verpflichtung des Auftraggebers, nicht erforderliche Subunternehmer bei mangelnder Eignung abzulehnen, können der Systematik des BVergG 2006 entnommen werden.
Ein nicht erforderlicher Subunternehmer liegt vor, wenn sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung nicht auf dessen Kapazitäten stützen muss, sondern selbst die erforderliche Eignung besitzt, den Auftrag aber dennoch an einen Subunternehmer weitergeben will.
Bei nicht erforderlichen Subunternehmern führt das Misslingen des Eignungsnachweises nicht zum Ausscheiden des Angebotes des Bieters, sondern dazu, dass der Auftraggeber den betroffenen Subunternehmer ablehnen muss, das Angebot als solches jedoch weiterhin im Vergabeverfahren verbleibt.
Für den Fall, dass ein nicht erforderlicher Subunternehmer den Nachweis der Eignung nicht erbringen kann, wird der Bieter die Leistung auch selbst erbringen.
-
- § 129 Abs 1 Z 2 BVergG
- § 69 Z 1 BVergG
- BBL-Slg 2017/202
- Subunternehmer, erforderlich, nicht erforderlich
- § 108 Abs 1 Z 2 BVergG
- § 83 BVergG
- Ausscheiden
- Eignungsnachweis
- Baurecht
- VwGH, 29.06.2017, Ra 2017/04/0055
Der Begriff des erforderlichen bzw nicht erforderlichen Subunternehmers sowie die Verpflichtung des Auftraggebers, nicht erforderliche Subunternehmer bei mangelnder Eignung abzulehnen, können der Systematik des BVergG 2006 entnommen werden.
Ein nicht erforderlicher Subunternehmer liegt vor, wenn sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung nicht auf dessen Kapazitäten stützen muss, sondern selbst die erforderliche Eignung besitzt, den Auftrag aber dennoch an einen Subunternehmer weitergeben will.
Bei nicht erforderlichen Subunternehmern führt das Misslingen des Eignungsnachweises nicht zum Ausscheiden des Angebotes des Bieters, sondern dazu, dass der Auftraggeber den betroffenen Subunternehmer ablehnen muss, das Angebot als solches jedoch weiterhin im Vergabeverfahren verbleibt.
Für den Fall, dass ein nicht erforderlicher Subunternehmer den Nachweis der Eignung nicht erbringen kann, wird der Bieter die Leistung auch selbst erbringen.
- § 129 Abs 1 Z 2 BVergG
- § 69 Z 1 BVergG
- BBL-Slg 2017/202
- Subunternehmer, erforderlich, nicht erforderlich
- § 108 Abs 1 Z 2 BVergG
- § 83 BVergG
- Ausscheiden
- Eignungsnachweis
- Baurecht
- VwGH, 29.06.2017, Ra 2017/04/0055