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Suchtgift, Überlassen, Mittäterschaft, Beitragstäterschaft, Rechtsfehler mangels Feststellungen

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Überlassen von Suchtgift an einen anderen besteht in der Übertragung des Gewahrsams am Suchtgift, über das der Täter aktuell verfügt. Erforderlich ist eine Tätigkeit, mit der die Verfügungsgewalt über das Suchtgift durch einen tatsächlichen Vorgang oder durch einen Rechtsakt von einem Verfügungsberechtigten einem anderen übertragen wird.

Die Feststellung von „gemeinsamem arbeitsteiligem Vorgehen“ oder von „arbeitsteiligen Tathandlungen“ reicht für die Annahme der Tatbegehung „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter“ nicht aus.

Beitragstäterschaft erfordert Feststellungen zur kausalen und von entsprechendem Vorsatz getragenen Unterstützung der unmittelbaren Täter (schon) vor oder während der Überlassung von Suchtgift.

  • OGH, 03.10.2023, 11 Os 95/23i
  • JST-Slg 2024/50
  • § 3 SMG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 28a Abs 1 5. Fall SMG
  • § 28a Abs 4 Z 1 SMG
  • § 12 StGB
  • § 281 Abs 1 Z 10 StPO

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