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Suchtgift; Überlassen; tatbestandliche Handlungseinheit; sukzessive Begehung

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Die Begründung mehrerer nach § 28a Abs 1 SMG strafbarer Handlungen durch sukzessive Begehung (hier: Überlassen) je für sich die Grenzmenge nicht übersteigender Suchtgiftquanten kommt nur dann in Betracht, wenn mehrere tatbestandliche Handlungseinheiten vorliegen. Von diesem (Ausnahme-)Fall abgesehen kann die Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 3 SMG bei dieser Art der Delinquenz nur durch eine Tat (in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit) verwirklicht werden. Dafür muss der Vorsatz von vornherein auf die kontinuierliche Begehung und den Additionseffekt in Bezug auf eine in Summe das 15-Fache der Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmenge gerichtet sein.

  • JST-Slg 2020/30
  • § 28a Abs 2 Z 3 SMG
  • OGH, 09.10.2019, 13 Os 55/19s
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 28a Abs 1 SMG

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