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Suchtgifthandel, Erzeugung, Überlassen, kumulatives Mischdelikt, kriminelle Vereinigung, Subsumtionseinheit

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Die Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 2 SMG setzt voraus, dass die kriminelle Vereinigung (auch) auf die Begehung zumindest einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG gerichtet ist. Die rechtliche Annahme einer derartigen Ausrichtung erfordert die sachverhaltsmäßige Umschreibung des Vereinigungsziels und einen diese Tatumstände erfassenden Vorsatz.

Die Aufnahme (sukzessiver) tatbestandsmäßiger Manipulation von mehreren, für sich allein die Grenzmenge des § 28a Abs 1 SMG nicht übersteigenden Suchtgiftquanten in eine Subsumtionseinheit nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG oder § 28a Abs 2 Z 3 SMG erfordert, dass die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt von Anfang an vom Vorsatz des Täters umfasst waren.

Erzeugen und Überlassen von Suchtgift begründen verschiedene strafbare Handlungen, die miteinander echt konkurrieren.

  • OGH, 29.03.2022, 14 Os 14/22y
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 28a Abs 1 1. und 5. Fall SMG
  • § 28a Abs 4 Z 3 SMG
  • JST-Slg 2023/9
  • § 28a Abs 2 Z 2 SMG

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