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Suchtgifthandel, tatbestandliche Handlungseinheit, Gewerbsmäßigkeit, außerordentliche Wiederaufnahme
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 8
- Judikatur, 623 Wörter
- Seiten 312-312
- https://doi.org/10.33196/jst202103031201
20,00 €
inkl MwStEin Täter, der mit Additionsvorsatz Suchtgift kontinuierlich über einen Tatzeitraum von mehr als einem Jahr in – die Grenzmenge (§ 28b SMG) jeweils nicht übersteigenden – Teilmengen anderen überlässt und dabei insgesamt ein die Grenzmenge mehrfach übersteigendes Suchtgiftquantum in Verkehr setzt, verantwortet nur eine Tat nach § 28a Abs 1 SMG.
Allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte seinen Suchtgifthandel über ein Jahr lang stets nur mit kleineren Mengen betrieb, kann die Feststellung der für § 28a Abs 2 Z 1 1. Halbsatz SMG geforderten Absicht, sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen von jeweils die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Suchtgiftquanten über längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nicht abgeleitet werden.
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2021/37
- OGH, 16.12.2020, 12 Os 82/20f
- § 362 StPO
- § 28a Abs 1 SMG
- § 28a Abs 2 Z 1 SMG
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