


Suchtgifthandel, Überlassen, Gewahrsam
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 12
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1060 Wörter, Seiten 180-181
20,00 €
inkl MwSt




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Überlassen ist die faktische oder rechtliche Übertragung des Gewahrsams am Suchtgift von einer Person auf eine andere. Hat der Übernehmer von Anfang an (Mit-)Gewahrsam am Suchtgift, kann ihm kein Gewahrsam übertragen werden.
Der Begriff Gewahrsam ist in gleicher Weise auszulegen wie jener bei Vermögensdelikten, sodass er auch bei bloß „gelockertem Gewahrsam“ erfüllt ist.
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- § 28 Abs 1 5. Fall SMG
- OGH, 05.09.2024, 12 Os 68/24b
- JST-Slg 2025/17
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall SMG
Überlassen ist die faktische oder rechtliche Übertragung des Gewahrsams am Suchtgift von einer Person auf eine andere. Hat der Übernehmer von Anfang an (Mit-)Gewahrsam am Suchtgift, kann ihm kein Gewahrsam übertragen werden.
Der Begriff Gewahrsam ist in gleicher Weise auszulegen wie jener bei Vermögensdelikten, sodass er auch bei bloß „gelockertem Gewahrsam“ erfüllt ist.
- § 28 Abs 1 5. Fall SMG
- OGH, 05.09.2024, 12 Os 68/24b
- JST-Slg 2025/17
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall SMG