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Suchtgifthandel, Überlassen, Zusammenrechnung, gleichartige Realkonkurrenz, Additionsvorsatz, Restmenge

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Wenn jeweils dasselbe Tatbild in gleichartiger Realkonkurrenz – wenn auch in unterschiedlichen Beteiligungsformen – verwirklicht und durch Zusammenrechnung das 25-Fache der Grenzmenge überschritten wird, wird nur ein Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, Abs 4 Z 3 SMG begründet.

Bei Verwirklichung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG durch Überlassen von Suchtgift mit Additionsvorsatz ist das Überlassen über die Grenzmenge hinausgehender geringer Suchtgiftquanten nicht gesondert unter § 27 Abs 1 8. Fall SMG zu subsumieren.

  • OGH, 26.04.2022, 14 Os 35/22m
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2023/20
  • § 28a Abs 1 5. Fall SMG
  • § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall SMG
  • § 28a Abs 4 Z 3 SMG

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